Inhaltsverzeichnis:
Was bedeutet Endrenovation überhaupt?
Unter Endrenovation versteht man die Massnahmen, die ein Mieter beim Auszug durchführen muss, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Dazu zählen typischerweise das Streichen der Wände, das Ausbessern kleiner Schäden oder das Entfernen von Dübellöchern. Wichtig: Es geht nicht darum, die Wohnung in einen neuwertigen Zustand zu versetzen, sondern um die Wiederherstellung des vertragsgemässen Gebrauchs.
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Was sagt das Schweizer Mietrecht zur Renovierungspflicht?
Mietrecht: Konzept mit Gesetzbuch
Laut geltendem Mietrecht (Art. 256 OR ff.) dürfen Renovierungspflichten nicht pauschal auferlegt werden. Das bedeutet: Eine Klausel im Mietvertrag, die pauschal verlangt, dass die Wohnung bei Auszug gestrichen wird, ist rechtlich nicht bindend, wenn sie keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung nimmt.
Beispiel: Hat der Mieter nur kurze Zeit in der Wohnung gelebt und diese pfleglich behandelt, ist eine Pflicht zur kompletten Neurenovation unzulässig. Anders sieht es aus, wenn starke Abnutzung, Flecken oder Schäden vorhanden sind – dann kann eine Wiederherstellung in den Ursprungszustand verlangt werden.
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Was darf der Vermieter verlangen – und was nicht?
✔️ Erlaubt:
- Beseitigung übermässiger Abnutzung (z. B. verschmutzte Wände)
- Entfernen von Dübeln, Nägeln, Tapeten, etc.
- Fachgerechtes Überstreichen starker Verschmutzungen
❌ Nicht erlaubt:
- Pauschale Pflicht zur kompletten Neumalung unabhängig vom Zustand
- Übernahme von Schönheitsreparaturen, die bereits mit der Miete abgegolten sind
- Bezahlung von Fachbetrieben, ohne dem Mieter Gelegenheit zur Selbstbeseitigung zu geben
Tipp: Fotos bei Ein- und Auszug sowie ein schriftliches Übergabeprotokoll helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.
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Praktische Tipps: Was sollte ich in jedem Fall tun?
Auch wenn Sie rechtlich nicht zur Vollrenovierung verpflichtet sind, empfehlen wir folgende Schritte:
- Wände reinigen oder punktuell nachbessern (z. B. mit Ausbesserungsfarbe)
- Dübellöcher fachgerecht verschliessen – nicht einfach „zukleistern“
- Boden, Türen und Fensterrahmen reinigen
- Bad und Küche gründlich entkalken und entfetten
- Tapeten (falls selbst angebracht) entfernen
Wichtig: Arbeiten sollten fachgerecht ausgeführt sein. Schlampig übermalte Flecken oder schlecht verspachtelte Wände können abgelehnt und nachverrechnet werden.
Was passiert, wenn ich nicht renoviere?
Wenn Sie die Wohnung ohne notwendige Renovierungsarbeiten übergeben, kann das unangenehme Folgen haben – vor allem dann, wenn sichtbare Mängel oder Abnutzungen vorhanden sind, die über den normalen Gebrauch hinausgehen. In solchen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die entsprechenden Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und Ihnen die Kosten nachträglich zu belasten – allerdings nur, wenn die Forderung rechtlich begründet und verhältnismässig ist. Das bedeutet: Die Wohnung muss tatsächlich renovierungsbedürftig sein, und Sie müssen zuvor die Möglichkeit gehabt haben, die Mängel selbst zu beheben.
Streitigkeiten entstehen oft dann, wenn der Mieter denkt, „das passt schon so“, während der Vermieter auf einer professionellen Übergabe besteht. Kommt es zu Uneinigkeit, bleibt häufig nur der Gang zur Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten. Das kann nicht nur zeitaufwendig, sondern auch teuer werden – vor allem, wenn im Vorfeld kein Protokoll, keine Bilder oder keine Kommunikation dokumentiert wurde.
Unser Rat: Achten Sie bei der Rückgabe auf Transparenz, saubere Arbeit und klare Absprachen – so ersparen Sie sich Stress, unnötige Kosten und ein unangenehmes Nachspiel nach dem Umzug.
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Fazit:
Nicht jede Renovierung beim Auszug ist Pflicht – aber viele sind sinnvoll, um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden. Wer sich an den tatsächlichen Zustand der Wohnung hält, handwerklich sauber arbeitet und sich bei Unklarheiten rechtzeitig informiert, geht auf Nummer sicher. So gelingt der Umzug nicht nur stressfrei, sondern auch rechtlich sauber.
FAQs:
1. Muss ich die Wohnung auch dann streichen, wenn sie beim Einzug frisch renoviert war?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, wie stark die Wohnung während Ihrer Mietzeit abgenutzt wurde. Haben Sie z. B. mehrere Jahre darin gewohnt und sind deutliche Gebrauchsspuren sichtbar (z. B. vergilbte Wände, Flecken), kann eine Auffrischung angemessen sein – selbst wenn die Wohnung zu Beginn frisch gestrichen war. Gab es dagegen kaum Abnutzung, sind Sie rechtlich meist nicht verpflichtet, selbst neu zu streichen – besonders nicht, wenn der Mietvertrag keine individuelle Regelung enthält.
2. Was ist, wenn ich farbige Wände gestrichen habe? Muss ich die wieder weiss machen?
Ja – in den meisten Fällen schon. Bunte oder dunkle Farben gelten als „nicht neutral“ und müssen bei Auszug in einem neutralen Farbton übermalt werden, z. B. Weiss oder Hellgrau. Auch wenn der Mietvertrag dazu nichts sagt, kann der Vermieter verlangen, dass Sie die ursprüngliche Optik wiederherstellen – vor allem, wenn die Farbwahl das Weitervermieten erschwert.
3. Darf ich kleinere Ausbesserungen selbst machen oder muss ich einen Maler beauftragen?
Sie dürfen kleine Renovierungen wie das Spachteln von Dübellöchern oder das Streichen einzelner Wände selbst durchführen – aber nur, wenn die Arbeiten fachgerecht gemacht werden. Ein „schnelles Übermalen“ oder schlampige Ausbesserungen können abgelehnt und kostenpflichtig nachgebessert werden. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Arbeit den Standards entspricht, lohnt es sich, zumindest einen Fachmann für das Finish zu engagieren.
4. Was gilt für Schäden durch Möbel oder Bilder?
Wenn Möbel Kratzer, Druckstellen oder Verfärbungen an Wänden oder Böden hinterlassen haben, gelten diese in der Regel als übermässige Abnutzung – und müssen vor dem Auszug behoben werden. Klassisches Beispiel: Abdrücke von Bildern oder vergilbte Wandflächen durch lange stehende Schränke. Solche Spuren müssen entweder ausgebessert oder überstrichen werden, sofern sie über das normale Mass hinausgehen.
5. Was passiert, wenn ich die Wohnung in besserem Zustand verlasse als beim Einzug?
Das ist erfreulich – aber es ändert rechtlich nichts an Ihrer Renovationspflicht. Ob Sie die Wohnung verbessert haben oder nicht, ist in der Regel irrelevant für die Rückgabe. Allerdings kann es sein, dass der Vermieter Ihnen dafür kulant entgegenkommt oder auf kleinere Forderungen verzichtet. Deshalb: Immer offen kommunizieren – und wenn möglich ein Vorab-Gespräch zur Wohnungsabnahme führen.
6. Muss ich auch renovieren, wenn ich nur ein Jahr dort gewohnt habe?
Nicht unbedingt. Je kürzer die Mietdauer, desto geringer ist die Abnutzung – und desto weniger wahrscheinlich ist eine Pflicht zur Endrenovation. In vielen Fällen reicht es, die Wohnung sauber, leer und optisch gepflegt zurückzugeben. Nur wenn bereits sichtbare Schäden oder starke Verschmutzungen vorliegen, kann der Vermieter Nachbesserungen verlangen. Eine Pflicht zur Neumalung nach nur 12 Monaten wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismässig.
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