Mann mischt Wandfarbe an

Mietwohnung streichen – Was ist Pflicht beim Auszug?

Der Auszug steht bevor – doch plötzlich stellt sich die Frage: Muss ich die Wohnung streichen? Wenn ja, wie und in welcher Farbe?…

Mieterpflichten beim Auszug: Streichen oder nicht?

Der Auszug steht bevor – doch plötzlich stellt sich die Frage: Muss ich die Wohnung streichen? Wenn ja, wie und in welcher Farbe?
Viele Mieter sind verunsichert, was beim Wohnungswechsel tatsächlich Pflicht ist und was der Vermieter nur „gern hätte“. Auch in der Schweiz gibt es klare Regeln, aber oft hängt vieles vom Mietvertrag ab. In diesem Beitrag erfährst du, was du als Mieter beim Auszug wirklich machen musst, wann du freiwillig streichen kannst, und welche Rechte und Pflichten Vermieter haben. Mit einem klaren Blick auf die gesetzliche Grundlage in der Schweiz.

Was sagt das Mietrecht in der Schweiz?

Laut Schweizer Obligationenrecht (OR) Artikel 256 ff. ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben – und der Mieter muss sie „mit der gebotenen Sorgfalt“ behandeln und am Ende wieder ordentlich zurückgeben. Ein Neuanstrich durch den Mieter ist nicht pauschal gesetzlich vorgeschrieben – es kommt auf den Zustand der Wohnung und die Vereinbarungen im Mietvertrag an.

Muss die Wohnung beim Auszug gestrichen werden?

Dunkle Wandfarbe
Dunkle Wandfarbe

Nein, nicht automatisch. Wenn die Wände nur normale Gebrauchsspuren aufweisen (z. B. leichte Verschmutzung, kleine Bohrlöcher), reicht in vielen Fällen eine gründliche Reinigung oder Spachtelung.

Eine komplette Neumalung kann aber Pflicht werden, wenn:

  • der Mieter während der Mietzeit farbig gestrichen hat (kräftige oder dunkle Farben)
  • starke Verschmutzungen oder Schäden vorliegen
  • im Mietvertrag eine gültige Renovationsklausel vereinbart wurde

Wichtig: Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie präzise formuliert und vertraglich vereinbart wurden. Allgemeine Formulierungen wie „Die Wohnung ist gestrichen zurückzugeben“ reichen nicht aus.

In welcher Farbe muss gestrichen werden – ist Weiss Pflicht?

Weiss ist keine gesetzliche Pflichtfarbe. Jedoch muss die Wohnung in einem „neutralen, bezugsfertigen Zustand“ übergeben werden. Das bedeutet: Individuelle Farbwünsche wie Schwarz, Rot, Dunkelblau etc. müssen wieder auf eine neutrale Farbe zurückgeführt werden – idealerweise Weiss oder ein heller Beigeton. Wenn du z. B. eine dunkelgraue Wand in der Mietzeit gestrichen hast, musst du sie beim Auszug in der Regel wieder überstreichen – auf eigene Kosten.

Was zählt als normale Abnutzung – und was nicht?

Normale Abnutzung:

  • Helle Verfärbungen durch Sonnenlicht
  • Kleinere Kratzer oder Flecken
  • Leichte Vergilbung

Diese trägt in der Schweiz der Vermieter – du musst sie nicht beseitigen.

Nicht mehr normal sind:

  • Kindermalereien an Wänden
  • Fettflecken, Schimmel, Nikotinverfärbung
  • Löcher durch Dübel oder Nägel in grosser Anzahl

Diese müssen entfernt und ggf. überstrichen werden – sonst kann der Vermieter die Kosten einbehalten.

Was darf der Vermieter verlangen?

Der Vermieter darf nur dann eine Neumalung verlangen, wenn:

  • die Wände übermässig abgenutzt oder beschädigt sind
  • eine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Rückgabe in gestrichenem Zustand besteht
  • die Wandfarben nicht neutral sind

Unzulässig ist, wenn der Vermieter pauschal eine Neumalung verlangt, obwohl die Wohnung in einem neutralen, ordentlichen Zustand ist.

Was passiert bei unklaren oder fehlenden Regelungen im Mietvertrag?

Herkömmlicher Mietvertrag
Herkömmlicher Mietvertrag

Fehlt im Mietvertrag eine konkrete Regelung zur Rückgabe, gilt das gesetzliche Minimum: Die Wohnung muss in ordnungsgemässem Zustand zurückgegeben werden, aber nicht zwingend gestrichen.

Tipp: Am besten rechtzeitig mit dem Vermieter abstimmen, was genau erwartet wird. Ein Übergabetermin mit Protokoll und Fotos kann Missverständnisse vermeiden.

Tipp:

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Streichen ist nicht gleich streichen.
Witterung, Untergrundtemperatur und Luftfeuchtigkeit entscheiden darüber, ob Ihr Anstrich Jahre hält – oder schon nach Monaten erste Schäden zeigt. Genau deshalb lohnt es sich, auf einen erfahrenen Fachbetrieb zu setzen, der weiss, wann gestrichen werden darf – und wann besser nicht.

Wir bei Malerfuchs arbeiten mit geprüften Materialien, planen nach Wetterlage und sorgen mit geschultem Blick für ein perfektes Ergebnis – innen wie aussen.

Fazit:

Beim Auszug aus einer Mietwohnung lohnt es sich, die eigenen Pflichten genau zu kennen. Nicht jeder muss die Wohnung streichen – aber wer farbige Wände oder Schäden hinterlässt, kommt um den Farbeimer oft nicht herum. Entscheidend ist immer: Was steht im Mietvertrag? Wer rechtzeitig Klarheit schafft und sauber übergibt, spart sich Stress, Diskussionen – und bares Geld.

FAQs:

1. Darf ich als Mieter selbst entscheiden, welche Farbe ich während der Mietdauer verwende?

Ja, grundsätzlich darfst du deine Mietwohnung in der Schweiz während der Mietdauer nach deinen Vorstellungen gestalten – auch farbige Wände sind erlaubt. Allerdings bist du verpflichtet, kräftige oder dunkle Farben beim Auszug wieder in einen neutralen Zustand zurückzuversetzen. Wenn du z. B. eine Wand knallrot oder dunkelgrün gestrichen hast, musst du sie vor der Rückgabe in Weiss oder eine helle Farbe übermalen – selbst dann, wenn im Mietvertrag dazu nichts steht. Verwendest du hingegen dezente, helle Farbtöne, reicht oft eine normale Reinigung bei Auszug.

2. Muss ich auch streichen, wenn ich nur wenige Monate in der Wohnung gelebt habe?

Nein. Wenn du nur kurz – z. B. ein halbes Jahr – in der Wohnung gelebt hast, gilt in der Regel: Keine Renovationspflicht. Die normale Abnutzung nach so kurzer Zeit ist minimal und liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters. Eine Neumalung kann nur verlangt werden, wenn du in dieser Zeit besonders auffällige Farben verwendet, Schäden verursacht oder die Wohnung nicht sachgerecht behandelt hast. Ansonsten hast du in kurzer Mietdauer keine Pflicht zur Farbkorrektur.

3. Kann der Vermieter eine Malerfirma beauftragen und mir die Rechnung senden, wenn ich nicht selbst gestrichen habe?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Der Vermieter darf dann eine Malerfirma beauftragen und dir die Kosten weiterverrechnen, wenn du tatsächlich zur Neumalung verpflichtet gewesen wärst – etwa bei farbigen Wänden, starken Schäden oder einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Hat der Vermieter jedoch keine rechtliche Grundlage, z. B. bei normaler Abnutzung oder fehlender vertraglicher Pflicht, darf er dir die Kosten nicht in Rechnung stellen. Wichtig ist: Die Kosten müssen verhältnismässig und nachweisbar notwendig sein.

4. Wie beweise ich als Mieter, dass der Zustand bei Auszug in Ordnung war?

Am besten dokumentierst du den Zustand der Wohnung bei Auszug gründlich mit Fotos oder Videos – insbesondere von Wänden, Böden, Decken und Übergangsbereichen. Diese solltest du am besten mit Tageslicht und einem aktuellen Datum versehen. Zusätzlich empfiehlt sich die Anfertigung eines Übergabeprotokolls, dass du gemeinsam mit dem Vermieter oder einer neutralen Person unterzeichnest. So hast du einen Nachweis, falls es im Nachhinein zu Streitigkeiten kommt.

5. Darf der Vermieter verlangen, dass ein professioneller Maler streicht – oder reicht es, wenn ich es selbst mache?

Nein, der Vermieter kann nicht verlangen, dass ein Profi die Malerarbeiten übernimmt – solange du selbst fachgerecht arbeitest. Du als Mieter darfst die Wände selbst streichen, sofern das Ergebnis ordentlich, deckend und gleichmässig ist. Wichtig ist, dass die Arbeit den üblichen Standards entspricht – also keine Flecken, keine Tropfnasen, kein ungleichmässiger Farbauftrag. Nur wenn deine eigene Ausführung mangelhaft ist, kann der Vermieter eine Nachbesserung fordern oder ggf. eine Fachfirma beauftragen – auf deine Kosten.

6. Was gilt bei einem Auszug während eines laufenden Mietverhältnisses, z. B. bei Untermiete oder Kündigung durch den Vermieter?

Auch bei Untermiete oder bei einer Kündigung durch den Vermieter gilt: Der Mieter ist für den Zustand der Wohnung bei Rückgabe verantwortlich – unabhängig davon, wer den Mietvertrag beendet hat. Bei Untermiete können je nach Vertrag auch spezielle Regelungen gelten – etwa, dass der Untermieter nicht für Renovierungen zuständig ist. Deshalb ist es besonders wichtig, im Untermietvertrag klare Absprachen zu treffen, wer welche Verantwortung trägt. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein Blick in die Mietrechtsberatung oder der Kontakt mit einem Mieterverein.

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